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Feb 14

Landesgericht-Beschluss: Pfändungsschutz für Abfindungszahlung

Gibt es für Abfindungen Pfändungsschutz? Nachdem der Antrag eines Schuldners auf Überlassung seiner gesamten Abfindung (nach Beschäftigungskündigung) in Höhe von 13.000 EUR  zunächst abgewiesen wurde, beschloss das Landgericht Wuppertal im Januar 2019 (Beschluss vom 15.01.2019, 16 T 235/17: Link zum Volltext), dem Schuldner aufgrund seiner individuellen Situation den Abfindungsbetrag gem. § 850i ZPO in fast voller Höhe (11.352,84 EUR) zu überlassen. Diese Einzelfallentscheidung gilt als richtungsweisend und als transparentes Rechenbeispiel, wie in einer Einzelfallberechnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensumstände das fiktive monatliche Einkommen und der daraus resultierende pfändbare Betrag berechnet werden kann und sollte.

Konkret ging es um einen Schuldner, der vonGerichtsurteil zu Pfändungsschutz bei Abfindungen 2008 bis 2017 als Lagerarbeiter beschäftigt war und dann   – mit 42 Jahren – gekündigt wurde. Er erhielt daraufhin eine Abfindung von 13.000 EUR, die direkt an den Insolvenzverwalter ausbezahlt wurde. Der Schuldner beantragte daraufhin, ihm seine Abfindung komplett zu überlassen und nicht zu pfänden – der Antrag wurde vom Amtsgericht teilweise abgewiesen. Laut Amtsgericht würde ihm nur der Betrag von 4.559,76 EUR pfändungsfrei verbleiben. In Folge der Beschwerde des Schuldners gegen die Abweisung, errechnete das Landgericht Wuppertal sein fiktives Einkommen neu und sprach dem Schuldner einen berechtigten Anspruch auf 11.352,84 EUR von insgesamt 13.000 EUR zu, der ihm pfandfrei zu überlassen sei.

Schulden, Insolvenz & PfändungsschutzDie Entscheidung des Gerichts wurde nach § 850i Abs. 1 ZPO („Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte“, Link zum Volltext) begründet: Dem Schuldner ist nämlich „auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde.“
Im individuellen Fall des Schuldners wurde die Chancen auf eine Neuanstellung als eher gering eingestuft (20% schwerbehindert, mehrere gesundheitliche Einschränkungen, Depression) und der „angemessene Zeitraum“ für die Verteilung der Abfindungszahlung auf 12 Monate festgesetzt: So ergab sich ein fiktives monatliches Einkommen von 2.969,13 EUR (ALG 1 + Kindergeld + auf 12 Monate verteilte Abfindung). Daraus errechnete das Gericht (gem. § 850c ZPO, Link zum Gesetzestext) einen pfändbaren Betrag von 137,87 EUR monatlich. Auf 12 Monate hochgerechnet standen dem Schuldner von seiner Abfindung noch 11.352,84 EUR ausdrücklich zu.

Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, jeden Einzelfall genauestens zu prüfen. Schuldnerberatungen sollten bei Pfändungen auf § 850i ZPO hinweisen und über den potenziellen Schutzumfang bzw. Pfändungsschutz transparent aufklären. Zum Abschluss noch der Hinweis: Gerichtliche Entscheidungen nach § 850i ZPO liegen immer Einzelfallberechnungen zu Grunde, wobei die genaue individuelle Situation des Schuldners berücksichtigt werden muss.

Inwiefern Sie als verschuldete Person Pfändungsschutz bei Abfindung in Anspruch nehmen können, zeigen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch auf. Vereinbaren Sie hierfür einen Termin unter 0631 / 6279901-5 oder per E-Mail an: info@p-mueller-sbkl.de.

 

Weiterführende Links zum Thema Pfändungsschutz, Unpfändbarkeit und diesbez. Abfindungszahlungen: