Bereits im November 2019 kündigte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in einer Pressemitteilung (BMJV, 7. November 2019) an, die Rechte von überschuldeten Verbrauchern zu stärken und bisher geltende Insolvenzrichtlinien in Hinsicht auf eine verkürzte Restschuldbefreiung anzupassen. Bisher war es nur unternehmerisch tätigen Personen möglich, die Regeldauer der Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre zu verkürzen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht plädierte dafür, das Insolvenzrecht dahingehend zu ändern, dass auch Verbraucher – wenn Sie allen Mitwirkungspflichten nachkommen – von der verkürzten Restschuldbefreiung profitieren können. Die Neuregelung soll „allmählich“ und schrittweise eingeführt werden und bis 17. Juli 2022 komplett umgesetzt sein. Mittlerweile liegt ein Gesetzesentwurf vor, über den nun abgestimmt wird (Vgl. dazu: Pressemitteilung des BMJV, vom 13.02.2020).
Justizministerin Lambert will vor allem „redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern“ einen schnelleren finanziellen Neuanfang ermöglichen, die sich in Folge der Gesetzesänderung schon innerhalb von 3 Jahren entschulden können. Eine weitere wichtige Neuerung: Es ist nicht mehr (wie bisher) notwendig, zur Erlangung der Restschuldbefreiung seine Schulden bis zu einem bestimmten Prozentsatz zu tilgen. Pflichten zur Mitwirkung bestehen trotzdem weiterhin.
Die schrittweise Einführung der Verfahrensverkürzung soll rückwirkend ab dem 17. Dezember eingeführt werden, zur Veranschaulichung hat das BMJV eine Übersicht veröffentlicht (Vgl. dazu: Informationsblatt „Verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher“):
Datum der Insolvenzantragstellung:
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Dauer der regelmäßigen RSB-Frist
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vor dem 17. Dezember 2019 | 72 Monate (sechs Jahre) |
zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020 | 67 Monate (fünf Jahre und sieben Monate |
zwischen dem 17. Januar 2020 und 16. Februar 2020 | 66 Monate (fünf Jahre und sechs Monate) |
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zwischen dem 17. Juli 2020 und 16. August 2020 | 60 Monate (fünf Jahre) |
… | … |
zwischen dem 17. Juli 2021 und 16. August 2021 | 48 Monate (vier Jahre) |
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zwischen dem 17. Mai 2022 und 16. Juni 2022 | 38 Monate (drei Jahre und zwei Monate) |
zwischen dem 17. Juni 2022 und 16. Juli 2022 | 37 Monate (drei Jahre und ein Monate) |
Ab 17. Juli 2022 | 36 Monate (drei Jahre) |
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Informationsblatt vom 06.11.2019, eigene Darstellung.
Bisher wurde die verkürzte Restschuldbefreiung auf 3 Jahre im Insolvenzrecht von bestimmten Mitwirkungspflichten des Schuldners abhängig gemacht: Es mussten sowohl die Kosten für das Insolvenzverfahren als auch „35 Prozent der Insolvenzforderungen“ beglichen werden. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass diese Hürde nur weniger als 2 Prozent aller Schuldner erfüllen konnten. Nach der neuen Regelung soll es für eine verkürzte Restschuldbefreiung nicht mehr zwingend notwendig sein, die Verfahrenskosten vorab bezahlt zu haben. Auch die sog. „Mindestbefriedungsquote“ von 35 Prozent entfällt. Dennoch obliegen allen Schuldnern die von der verkürzten Entschuldung profitieren möchten weiterhin weitreichende Pflichten zur Mithilfe (Komplette Offenlegung, Mitwirkung, Bemühen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen usw.).